AGBs

 
AGBs
Impressum

 

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Fa. JIBART und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche Dienst- und Sachleistungen zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote von JIBART sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
2. JIBART ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

II. Personal

§ 1 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit des von JIBART zur Verfügung gestellten Personals beträgt, sofern nicht anderweitig vereinbart, 10 Stunden pro Einsatztag.
2. Fahrzeiten werden innerhalb der Stadtgrenze Berlins nicht als Arbeitszeit gerechnet, bei Einsätzen außerhalb der Stadtgrenze Berlins, zählt die Fahrzeit zum Einsatzort zur Arbeitszeit.

§ 2 Zuschläge
1. Sofern nicht anders vereinbart, entfallen auf die 11. und 12. Arbeitsstunde ein Zuschlag von 25%, auf alle weiteren Arbeitsstunden ein Zuschlag von 50% des vereinbarten Tageshonorars.
2. Sofern nicht anderweitig vereinbart, entfällt auf Sonntagsarbeit ein Zuschlag von 50%, an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 100% des Tageshonorars.

§ 3 Ausfallhonorar
1. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % des vereinbarten Honorars, wenn spätestens 2 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 100 % des Honorars, wenn spätestens 1 Tag vor Vertragsbeginn storniert wird als Ausfallhonorar an JIBART zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei JIBART maßgeblich.

III. Überlassung  von Gegenständen

§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von JIBART (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von JIBART (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, JIBART oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich oder per Fax zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % der Vergütung, wenn spätestens 2 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 100 % der Vergütung, wenn spätestens 1 Tag vor Vertragsbeginn storniert wird als Schadensersatz an JIBART zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei JIBART maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass JIBART kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 3 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete und Vergütungen für sonstige Leistungen ohne Abzüge/Skonti 15 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei JIBART maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1.Bei den von JIBART vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit JIBART unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. JIBART kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraums verlangen. JIBART kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von JIBART erfolglos geblieben ist oder JIBART die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel JIBART zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde JIBART zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von JIBART empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch JIBART erfolgt, hat der Mieter JIBART zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. JIBART haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 5 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JIBART, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet JIBART darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JIBART, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von JIBART.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 6 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von JIBART
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von JIBART zu vereinbaren. Soweit JIBART infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde JIBART von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 7 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Soweit sich der Zustand der Mietgegenstände während des Mietgebrauchs verschlechtert und der Kunde kein Personal von JIBART gebucht hat, hat der Kunde die notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen und zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von JIBART angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 8 Versicherung
1. Die Geräte sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Filmapparaten der Deutschen Filmversicherung versichert. Der Mieter ist mit bis zu € 500,- an den Kosten eines jeden Schadens beteiligt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Mieter auf Wunsch einsehen.


§ 9 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, JIBART unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre JIBARTs zuzuordnen sind.

§ 10 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von JIBART liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.

§ 11 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von JIBART während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von JIBART abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. JIBART behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde JIBART hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.


§ 12 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch JIBART, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet JIBART darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JIBART verursacht worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei JIBART zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IV. Form/Schlussbestimmungen

§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen JIBART und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von JIBART. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von JIBART ausschließlicher Gerichtsstand.

 

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